EU Pflanzenpass

Der neue EU Pflanzenpass

Zum Start des neuen EU Pflanzengesundheitssystem zum 14.12.19, hat die „Arbeitsgruppe Bund und Länder“ eine einheitliche Registrierung in Verbindung eines Pflanzenpasses erarbeitet, welches die rechtlichen Anforderungen umfasst.

Warum ein Pflanzenpass?

Im europäischen Binnenmarkt soll der Pflanzenpass die pflanzengesundheitlichen Informationen übermitteln wie z.B. die Freiheit von geregelten Schadorganismen (geregelte Nicht- bzw. Quarantäneschädlingen), die den Anforderungen für die innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenerzeugnissen entspricht.

Wer wurde in die Pflicht genommen ?

Hierzu werden alle beteiligten Unternehmer in die Pflicht genommen, eigenen Pflanzenbestände sowie zugekaufte Handelsware genauestens zu prüfen mögliche Risiken zu dokumentieren. Anhand der Daten erstellt der Unternehmer dann einen jeweiligen Pflanzenpass.

Warum eine Rückverfolgung ?

Im Falle einer Rückverfolgung in Verbindung mit Quarantäneschädlingen befallsverdächtigen oder sogar befallen Handelseinheiten in der Vermarktungskette, spielt der Pflanzenpass eine Rolle wichtige Rolle. Anhand der entsprechenden Kennzeichnung auf dem Pflanzenpass, können Informationen wie Art der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, Registrierungsnummer des ausstellenden Unternehmens, Ursprungsland sowie Rückverfolgbarkeit mittels eines Barcodes hinterlegt und bei Bedarf ausgelesen werden.

Inhalt und Vorgabe des EG-Pflanzenpasses muss der Durchführungsverordnung (EU 2017/2313) entsprechen, welches mittels eines Etikett an das jeweilige Pflanzenerzeugnis oder Handelsware angebracht wird. Mit der vorgegebenen Kennzeichnung entsteht aus dem Etikett; egal ob Schlaufenetikett, Topfetikett, Stecketikett, Bindeetikett, Bildetikett sowie Aufdrucke auf möglichen Verpackungen; ein amtlicher Pflanzenpass.

Dieses Etikett bzw. Pflanzenpass wird für jede Handelseinheit ausgestellt. Eine Handelseinheit stellt die kleinste Verkaufseinheit dar und muss homogen in Ursprung, Zusammensetzung im gleichen Betrieb produziert worden sein.
Weitere Anforderungen an den Pflanzenpass sind eine gute und unveränderliche Lesbarkeit aller relevanter Informationen in Verbindung eines wasserfesten Aufdrucks. Andere Informationen wie Logo und Adressdaten des Vermarkters, Pflegehinweise o.ä. müssen sich deutlich abgrenzen.
Des Weiteren regelt die Durchführungsverordnung (EU 2017/2313) die Kennzeichnung von Verpackungen, wenn pflanzliche Erzeugnisse über Versandhandel oder Online-Shops versendet werden. Hier kann der Pflanzenpass in der Umverpackung angebracht werden.

Was beinhaltet der Pflanzenpasses ?

Generell ist der Inhalt des Pflanzenpasses insoweit festgelegt, dass diese in einem rechteckigen Textfeld angeordnet sind. Ebenso ist die Form der EU-Flagge (farbig oder schwarz/weiß) in der linken oberen Ecke und der Überschrift „Pflanzenpass / Plant Passport“ vorgegeben, gefolgt von den Angaben A, B, C, D.

A = botanischer Name / Taxa der Pflanzenart, optional der Name der Sorte
B = Registrierungsnummer des Betriebs, welche mit „DE“ beginnt
C = Rückverfolgbarkeitscode der Handelseinheit
D = Ursprungsland (2-Buchstaben-Code)[/vc_column_text]

EG Pflanzenpass

Botanischer Name

Besonders zu beachten gilt, dass der botanische Name möglichst genau die Handelseinheit beschreibt. Botanische Namen in Verbindung Gattung und Art sind besonders erforderlich, wenn eine in Verbindung der Pflanzengesundheitsreglung besteht.

Handelseinheiten, die aus verschiedenen botanischen Pflanzenarten zusammengesetzt sind, müssen auf dem Pflanzenpass ausgewiesen werden. Nicht mehr zulässig sind Werbeschlager wie „Kräuter-Mix, Osterschale, Sommertraum uvm.

Sollte es aus technischen Gründen nicht möglich sein, eine eindeutige botanische Kennzeichnung durchzuführen, kann unter Rücksprache mit dem Pflanzenschutzdienst eine botanische Taxa verwendet werden, wenn alle verwendeten Pflanzen z.B. einer botanischen Familie angehören.

Rückverfolgbarkeit

Mittels Rückverfolgbarkeitscode muss der Betrieb Aufzeichnung gegenüber dem Pflanzenschutzdienst aufweisen können, woher die Ware stamm – ob aus eigenem Haus oder Betriebs eines Zulieferers.
Pflanzen, die verkaufstechnisch auf einen Endverbraucher abzielen, besteht keine Rückverfolgbarkeits-Kennzeichnung; es sei denn, dass von der Pflanze oder Warenart ein Gesundheitsrisiko ausgeht.

Ursprungsland

Sollte die Ware durch wesentliche kulturschritte verändert / weiterverarbeitet werden, ändert sich zwangsweise auch der Ursprung des Erzeugnisses und somit das Ursprungsland. Da das Saatgut allerdings nicht veränderbar ist, behält diese immer die Kennzeichnung des Erzeugerlandes.

Handelswaren, die außerhalb von Deutschland erzeugt wurden, lediglich importiert, ggfls. zwischengelagert; und direkt auf dem deutschen Markt in den Verkauf gehen, ändern nicht die Kennzeichnung des Ursprungslandes.

Wann muss ein Pflanzenpass ersetzt oder neu ausgestellt werden ?
Da im Voraus die kleinste Handelseinheit mittels des EU-Pflanzenpasses gekennzeichnet werden muss, ist eine weitere oder neue Kennzeichnung bei Zusammenführung einer Sammelbestellung oder –versendung mehrerer Handelseinheiten nicht notwendig.

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Parallel darf der Pflanzenpass auch auf Lieferscheine und/oder Rechnungen aufgebracht werden, sofern dieser der Vorgaben entspricht. Dies entbindet allerdings nicht die Verpflichtung, dass der Pflanzenpass auf alle Fälle gut sichtbar für die Verbringung an der jeweiligen Handelseinheit angebracht sein muss.

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